Checkliste AGG
Diskriminierung - Mobbing - Belästigung
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Dieses Tool ersetzt in keinem Fall eine juristische Beratung, sondern dient nur der ersten Orientierung. Wir haben die Informationen und Ratschläge nach bestem Wissen zusammengetragen, haften aber nicht für Irrtümer oder Fakten, die sich im Nachhinein als falsch herausstellen. Erlangen wir Kenntnis über falsche Darstellungen, werden diese unmittelbar korrigiert. Wir übernehmen keinerlei Haftung für die Folgen einer Entscheidung, die ausschließlich auf den hier zusammengestellten Informationen und Empfehlungen und ohne juristische Beratung getroffen wird.
Nutzen Sie gegebenenfalls die zuständigen Gremien in Ihrem Unternehmen, die Beratung durch offizielle Beratungsstellen oder suchen Sie sich ggf. juristischen Beistand.
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Auch Ihr Unternehmen hat sich dem Wert der Partner-schaftlichkeit am Arbeitsplatz verschrieben. Es will sich für Vielfalt und gegen Rassismus, Ausgrenzung, Diskriminierung, Belästigung und Mobbing aktiv einsetzen.
Vor diesem Hintergrund hat Ihnen Ihr Unternehmen dieses Tool zur Verfügung gestellt, für den Fall, dass Sie sich orientieren wollen – z. B. wenn Sie einen Vorfall erlebt haben, in dem Sie oder andere möglicherweise von Benachteiligung, Belästigung oder Ähnlichem betroffen waren. Diese Checkliste dient der ersten Orientierung für Beschäftigte, die sich von einer Diskriminerung, von Mobbing, einer Belästigung oder sonstigen Herabsetzungen am Arbeitsplatz betroffen fühlen und gibt Hinweise für mögliche Schritte, auf eine unangenehmen Situation oder ein Vorkommnis zu reagieren.
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Der Schutz vor Diskriminierung, Mobbing, Belästigung etc. fußt – insbesondere im Arbeitsleben – auf mehreren Gesetzen, u. a. dem AGG, dem BetrVG, dem GG und dem StGB.
Dem Arbeitgeber obliegt eine besondere Verpflichtung, seine Beschäftigten vor Ungleichbehandlung und Belästigung zu schützen.
So lautet der Gesetzestext:
(3) Verstoßen Beschäftigte gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1, so hat der Arbeitgeber die im Einzelfall geeigneten, erforderlichen und angemessenen Maßnahmen zur Unterbindung der Benachteiligung wie Abmahnung, Umsetzung, Versetzung oder Kündigung zu ergreifen.
(4) Werden Beschäftigte bei der Ausübung ihrer Tätigkeit durch Dritte nach § 7 Abs. 1 benachteiligt, so hat der Arbeitgeber die im Einzelfall geeigneten, erforderlichen und angemessenen Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten zu ergreifen. (AGG § 12)
Sollte der Arbeitgeber es nachweislich unterlassen haben, durch Schulungen usw. Mobbing, Belästigung oder Diskriminierung vorzubeugen oder im Einzelfall trotz Aufforderung nichts unternehmen, ist er gegenüber dem/der Betroffenen schadensersatzpflichtig.
Der Arbeitgeber ist zum Eingreifen im Einzelfall verpflichtet, durch Abhilfemaßnahmen oder arbeitsrechtlichen Sanktionen (Abmahnung, Versetzung, Kündigung).
Gleiches gilt bei einer Belästigung durch Dritte (Mitarbeiter/innen von Partnerfirmen, Kund/innen usw.)
Wer ist betroffen?
In der Demoversion nicht verfügbar
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eine dritte Person
die Allgemeinheit
Ich brauche Hilfe zu folgender Situation:
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Mein/e Vorgesetzte/r glaubt mir nicht oder nimmt mich oder Situation nicht ernst.
Mir wurde Abhilfe zugsagt - es passiert aber nichts.
Meine Beschwerde wurde abgelehnt - ich möchte es aber nicht darauf beruhen lassen.
Die Situation an meinem Arbeitsplatz ist durch die Vorfälle unerträglich geworden. Was kann ich tun bis die Firma aktiv wird?
Trotz Beschwerde und Erinnerungen hat sich nichts getan. Ich weiß nicht mehr weiter.
Ich soll aufgrund der Situation meinen Arbeitsplatz wechseln, will das aber nicht.
Bitte wählen Sie aus, was auf Sie persönlich zutrifft, auch wenn Sie sich nicht sicher sind! Auch wenn Dritte betroffen sind oder niemand persönlich (gruppenbezogene Diskriminierung), können die Informationen weiterhelfen.
In der Demoversion nicht verfügbar
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Ich wurde körperlich angegangen.
Ich bin beleidigt worden.
Etwas anderes trifft zu.
Jemand anderes wird drangsaliert, diskriminiert ...
Grundsätzlich ist es so, dass Sie den Schutz des AGG und die daraus resultierenden Rechte nur als Betroffene/r beanspruchen können. Wenn Sie aber beobachten oder mitbekommen, dass Dritte belästigt, drangsaliert oder diskriminiert werden, ist es trotzdem geboten, den/die Vorgesetzte/n und die AGG-Beratungsstelle bzw. den Betriebsrat oder die Gleichstellungsbeauftragte zu informieren. Der Arbeitgeber sollte auch dann tätig werden.
Eine Beschwerde gemäß AGG einreichen kann allerdings nur die betroffene Person. Es kann sinnvoll sein, den/die Betroffene/n auf diese Möglichkeiten hinzuweisen.auf diese Möglichkeiten hinzuweisen.
Es kann sein, dass Sie zwar persönlich kein direktes Ziel beispielsweise einer Provokation waren, sich aber dennoch davon betroffen fühlen bzw. es ein allgemeines Interesse an einer Abhilfe besteht.
Beispiele:
Am Nachbartisch skandiert jemand gegenüber seinem/ihrer Tischnachbar/in: „Ihr Schwarze seid doch alle gleich. Alles Untermenschen“.
Als Dunkelhäutige/r hätten Sie dann alle Berechtigung, sich dennoch betroffen zu fühlen und den Schutz des AGG in Anspruch zu nehmen.
Jemand hängt eindeutig pornografische und/oder sexistische Bilder auf, oder zeigt sie beispielsweise auf dem Handy herum. Auch wenn eine solche Aktion vielleicht jemand anders provozieren sollte, könnten Sie sich zu Recht erniedrigt oder belästigt fühlen.
Ausnahmen bilden Straftaten, deren Verfolgung im öffentlichen Interesse liegen. Diese sollten sofort angezeigt werden.
Beispiel:
Jemand zeigt einem Kollegen den Hitlergruß oder äußert sich volksverhetzend, antisemitisch, leugnet den Holocaust oder Ähnliches.
In diesen Fällen ist es unerheblich, ob Sie sich selbst betroffen fühlen. Sie sollten sofort Anzeige erstatten.
In jedem Fall aber sollten Sie bei Vorfällen die Sie für nicht in Ordnung halten, Vorgesetzte, Betriebsrat, die Gleichstellungsbeauftragte oder die AGG-Beschwerdestelle informieren, auch wenn Sie sich nicht ganz sicher sind.
Haben Sie Kenntnis davon bekommen oder beobachtet, dass jemand bedrängt oder diskriminiert worden ist, sprechen Sie ihn/sie an und bieten Sie Ihre Hilfe an (zum Beispiel als Zeug/in) und verweisen Sie zum Beispiel auf diese Checkliste.
Je nach Situation können Sie auch Zivilcourage zeigen und dem/der Täter/in signalisieren, dass Sie sein/ihr Verhalten so nicht tolerieren. Suchen Sie sich ggf. Verbündete.
Sowohl sexuelle Belästigung – insbesondere körperliche Übergriffe – als auch Körperverletzung (auch der Versuch), Bedrohungen und Beleidigungen können in vielen Fällen strafbar sein.
Diese können und sollten ggf. angezeigt werden.
Bitte wenden Sie sich an
Informieren Sie in schweren Fällen auch die Personalleitung.
Sie sollten den Vorfall keinesfalls auf sich beruhen lassen.
In der Demoversion nicht verfügbar
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Informationen zu Strafanzeigen
Wurden/werden Sie oder eine Kollegin oder ein Kollege Ihrem subjektiven Eindruck nach in irgendeiner Art...
gemobbt... drangsaliert... abgewertet...
belästigt... ausgegrenzt... bedroht
schikaniert... gestalkt... eingeschüchtert...
diskriminiert... angemacht...verächtlich gemacht...bedrängt...
In der Demoversion nicht verfügbar
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Beispiele aus der Praxis
Personenbezogene Aktionen
Zu unerwünschten Verhaltensweisen zählen z. B.:
Hierunter fallen z. B.:
Belästigung am Arbeitsplatz ist dann gegeben, wenn unerwünschte Verhaltensweisen die Würde der betreffenden Person verletzten und ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld schaffen.Es sind unerwünschte individuelle Handlungen, die zum Ziel oder zur Folge haben, dass die Würde oder das allgemeine Persönlichkeitsrecht einer nach § 1 AGG geschützten Person verletzt wird. Das können verbale oder nonverbale Verhaltensweisen sein. Zum Beispiel permanente „Blondinen-Witze“ in Anwesenheit weiblicher Kolleginnen, homophobe E-Mails, Plakate mit rassistischem Inhalt oder das permanente Infragestellen der Qualifikation einer Angestellten mit einer Behinderung. Unter Mobbing wird allgemein das systematische und wiederholte Anfeinden, Schikanieren oder Diskriminieren von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern untereinander oder durch Vorgesetzte verstanden. Die Grenzen sind hier fließend.
Es ist dabei unerheblich, ob diese Aktionen
Gruppenbezogene Aktionen
Hierunter fallen herabsetzende Äußerungen, Aktionen etc., die sich auf eines oder mehrere Merkmale einer bestimmten Gruppe beziehen, wie z. B.
Bezog oder bezieht sich die Belästigung auf eines der folgenden Merkmale:
Sie stehen unter dem besonderen Schutz des AGG.
Über die allgemeine Fürsorgepflicht des Arbeitgebers hinaus ist dieser verpflichtet, Abhilfe für Ihre Situation zu schaffen. Sie sollten nun aktiv werden. Folgende Möglichkeiten stehen Ihnen zur Verfügung:
Lassen Sie sich von den AGG-Beauftragten Ihres Unternehmens beraten.
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Informieren Sie Ihre/n Vorgesetzten
Sprechen Sie den/die Verursacher/in der Belästigung an.
Beratungsstellen in Ihrem Unternehmen
Wenn Sie das AGG-Tool buchen,
führt der hier hinterlegte Link zu der/den Beratungsstellen in ihrem Unternehmen - z. B. im Intranet
Außerbetriebliche Beratungsstellen
Diese Stellen oder Personen können Sie ansprechen und sich dort beraten lassen
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AGG-Check A-Z
Agitation
Allgemeinheit ist betroffen
Ansprache
Arbeitsplatzwechsel
Arbeitsverweigerung
Beleidigung
Beschwerde
Dritte sind betroffen
Extremismus
Fürsorgepflicht
Klage
Körperverletzung
Strafanzeige
Verbotene Organisationen
Vorgesetzte/r
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